In welchen Fällen kann ein Familienbuch auf Antrag angelegt werden?
Auf Antrag kann für eine Ehe, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde (z.B. frühere DDR, Ausland etc.) ein Familienbuch angelegt werden, wobei der Zeitpunkt der Eheschließung unerheblich ist. Eine evtl. Auflösung der Ehe, z.B. durch Scheidung, ist für die Antragstellung unbedeutend.Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, wenn sie nach den im Eheschließungsland geltenden Gesetzen geschlossen wurde und nicht gegen Verfassungs- oder Sittengrundsätze (z.B. Verstöße gegen das Verbot der Mehrehe oder Ehen mit Minderjährigen unter 16 Jahren) verstößt.Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland besteht in manchen Ländern die Möglichkeit allein religiös die Ehe zu schließen. Auch diese Eheschließungen sind in der Bundesrepublik Deutschland gültig, wenn sie nach dem Recht des Eheschließungslandes gültig sind und die Ehe bei einer staatlichen Stellen registriert wurde.Nähere Informationen über Eheschließungen im Ausland erhalten Sie bei der Auslandvertretung der Bundesrepublik Deutschland des Landes in dem Sie heiraten möchten sowie beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr.1, 50735 Köln, Tel.: 01888358-0, Fax: 01888358-2768 oder E-Mail: bva.eures@netcologne.de. Verwechseln Sie das Familienbuch bitte nicht mit dem Stammbuch der Familie. Bei einem Stammbuch handelt es sich lediglich um eine private Urkundensammlung in Buchform. Das Familienbuch dagegen weist in erster Linie die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe nach und wird beim deutschen Heiratsstandesamt in Form einer Karteikarte geführt.Für behördliche Zwecke ist manchmal ein aktueller Nachweis über Ihren Personenstand erforderlich. Die Anforderung einer aktuellen Heiratsurkunde aus dem Ausland ist ziemlich zeitaufwendig und schwierig. Die Abschrift aus dem Familienbuch erhalten Sie hingegen meist schnell und problemlos beim Standesamt ( Ort der Anlegung oder Wohnsitz am 24.02.07).
Wer kann einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuches stellen?
Antragsberechtigt ist jede Person, die in das Familienbuch einzutragen ist. Das können sein, die Eheleute, ihre Eltern und Kinder. Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
- Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter, Kontingentflüchtling oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.
Welches Standesamt ist für die Antragstellung zuständig?
Für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Standesbeamte des letzten gemeinsamen Wohnsitzes für die Anlegung des Familienbuches auf Antrag zuständig. Haben die Ehegatten nie einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, so ist der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen wurde, bei Eheschließung im Ausland der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin, Rückerstr. 9, 10119 Berlin für die Anlegung des Familienbuches auf Antrag zuständig. Der Antrag auf Anlegung eines Familienbuches auf Antrag kann bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Für die Beantragung eines Familienbuches auf Antrag werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde der Ehegatten und aller gemeinsamen Kinder Heiratsurkunden der Ehegatten und aller gemeinsamer Kinder Vertriebenenausweis oder Registrierschein Einbürgerungsurkunde oder entsprechende Staatsangehörigkeitsnachweise Bescheinigungen über Namensänderungen Sterbeurkunden, falls eine in das Familienbuch einzutragende Person bereits verstorben ist Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk Nachweise über frühere Ehen Personalausweis oder Reisepass
- Verleihungsurkunde über akademische Grade (zum Beispiel: Dipl.-Ing., Dipl.-Kfm., Dr., M.A.).
Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte setzen Sie sich daher in jedem Fall persönlich oder telefonisch mit dem Standesamt in Verbindung. Dort erhalten Sie dann weitere Informationen, die speziell auf Ihren Fall abgestellt sind. Bei diesem Gespräch besteht auch die Möglichkeit einen persönlichen Termin auszumachen um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen. Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original und je einer Kopie vorzulegen. Kopien ohne Originale reichen nur in beglaubigter Form für eine Vorgangsbearbeitung aus. Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Dolmetscher gefertigt, beizufügen. Als kleiner Hinweis: Sollten von Ihnen Urkunden in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, bedürfen diese Urkunden auf jeden Fall einer Übersetzung durch einen beeidigten Dolmetscher nach der internationalen ISO-Norm R 9. Bei Vertriebenen und Aussiedlern sind alte deutsche Urkunden sehr wichtig. Die Nachweise sind für jede Person zu erbringen, die im Familienbuch einzutragen ist, also nicht nur für die Eheleute (Eltern), sondern auch für sämtliche Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind, und – sofern diese verheiratet sind – auch für deren Ehegatten.Welche Gebühren sind zu entrichten ?
- Anlegung eines Familienbuches auf Antrag 33,00 €Namensrechtliche Erklärungen ( z.B. Erklärung Ehename) 17,00 €Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch 8,00 €Jede weitere beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang erstellt wird 4,00 €.
- Beim Standesamt Witten können Sie sowohl bar als auch mit EC-Karte und PIN-Nummer bezahlen.
Die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag für Ehen, die nach dem 31.12.1957 in der ehemaligen DDR geschlossen wurden und für Ehen Vertriebener und Spätaussiedler ist gebührenfrei.
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