Namensführung in der Ehe
müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen oder die Namensführung nach deutschem Recht nicht möglich ist.
Fragen zur Steuerklassenänderung beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter/-innen der Bürgerberatung.
Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe:
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Da die Gesetze zur Namensführung in der Ehe in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nur das deutsche Ehenamensrecht erläutert werden. Zum ausländischen Namensrecht steht den Standesbeamten/Standesbeamtinnen umfangreiche Literatur zur Verfügung, so dass bei Auslandsbeteiligung jeweils ein Beratungsgespräch beim Standesamt stattfinden sollte. Es besteht auch die Möglichkeit, bei dem jeweiligen Konsulat nachzufragen. Nach deutschem Namensrecht können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Wird kein gemeinsamer Ehename bestimmt, so führen Sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. So ist es auch durchaus denkbar, dass Sie in einer neuen Ehe weiterhin Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer Vorehe führen. Wird jedoch ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies sowohl der Geburtsame als auch der Familienname eines Ehegatten sein. Können Sie sich vor der Trauung noch nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, so können Sie dies auch nach der Eheschließung unbefristet bei Ihrem Wohnortstandesamt nachholen. Wird ein Ehename bestimmt, bleibt dem Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, noch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen. Dabei können Sie wählen, ob Sie Ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen möchten. Sie haben außerdem noch die Möglichkeit, wenn Sie vorher schon verheiratet waren, den in der Ehe geführten Namen dem neuen Ehenamen voranzustellen oder anzufügen.
Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Auch wenn Sie kein Familienbuch anlegen möchten, besteht die Möglichkeit, nachträglich einen Ehenamen zu wählen. Um die Erklärung abzugeben, müssen Sie gemeinsam beim Standesamt vorsprechen. Nach Abgabe der Erklärung werden die Unterlagen zu dem für Auslandsehen zuständigen Standesamt I in Berlin weitergeleitet. Welche speziellen Unterlagen Sie benötigen, bitten wir Sie im Einzelnen bei uns nachzufragen.
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